a) Hinzurechnung bei Anmietung von Unterkünften für eigene Mitarbeiter
Fiktives Anlagevermögen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist im Fall der Anmietung von Unterkünften für eigene Mitarbeiter anzunehmen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft auszuüben. Die Übernachtungsmöglichkeiten stellen dann „wesentliche "Produktionsmittel" dar und sind damit anlagevermögensähnlich, um die Leistungen erbringen zu können.
FG Berlin-Bdb. v. 13.12.2022 – 8 K 8102/21, EFG 2023, 777, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 3/23
b) Hinzurechnung bei gelegentlicher Unterbringung von Arbeitnehmern
Bei einem Steuerpflichtigen, der nicht auf die ständige Verfügbarkeit von Unterbringungsmöglichkeiten für seine Arbeitnehmer angewiesen ist, scheidet bei gelegentlicher überregionaler Tätigkeit die fiktive Hinzurechnung der angemieteten Hotelzimmer und Ferienwohnungen für seine Arbeitnehmer zum Anlagevermögen aus.
Sächs. FG v. 27.9.2022 – 3 K 1352/20, EFG 2023, 855, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 39/22
c) Hinzurechnung von Wassernutzungsentgelt gem. § 40 Abs. 1 BbgWG
Eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser stellt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis – und damit ein Recht i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG – dar. Denn mit dem Wassernutzungsentgelt nach § 40 Abs. 1 BbgWG wird der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit liegende Vorteil abgeschöpft. Damit stellt es
- kein Entgelt für eine konkrete Grundwasserentnahme dar,
- sondern eine Vorteilsabschöpfungsabgabe für die Befugnis, ein Gut der Allgemeinheit nutzen zu dürfen.
FG Berlin-Bdb. v. 14.12.2022 – 11 K 11252/17, EFG 2023, 573, NZB eingelegt, Az. des BFH: IV B 7/23
d) Nutzung der bei der KG festgestellten Verluste nach § 10a GewStG nach Anwachsung
Der zum Beendigungszeitpunkt einer KG festgestellte Gewerbeverlust nach § 10a GewStG kann nach Anwachsung auf eine Kommanditisten-GmbH von dieser mit den Gewinnen aus dem gesamten Gewerbebetrieb verrechnet werden, ohne dass es einer Fortführung der Tätigkeit der bisherigen KG bedarf. Der festgestellte Gewerbeverlust einer KG ist im Fall der Anwachsung Grundlagenbescheid für den GewSt-Messbescheid des übernehmenden Kommanditisten, soweit Unternehmens- und Unternehmeridentität im Anwachsungszeitpunkt vorliegen, ohne dass es einer Fortführung der Tätigkeit der KG bedarf.
FG München v. 25.1.2023 – 6 K 1787/19, EFG 2023, 541, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 2/23
e) GewSt-Messbescheid: Unzutreffende Angabe der hebeberechtigten Gemeinde
Ein GewSt-Messbescheid ist nicht materiell unrichtig, wenn lediglich die unzutreffende hebeberechtigte Gemeinde angegeben ist. Entsprechend ist der Messbescheid auch nicht nach §§ 172 ff. AO zu ändern.
FG München v. 30.1.2023 – 7 K 2200/18, EFG 2023, 672, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 6/23