a) Erweiterte Kürzung bei Veräußerungen von Anteilen an Immobilienkapitalgesellschaften?
Die Veräußerung von Anteilen an Grundstückskapitalgesellschaften stellt keinen Gewerbebetrieb – mit der Folge der Versagung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG – dar, wenn sich die Anteilsveräußerungen nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen.
FG Berlin-Brandenburg v. 19.9.2023 – 8 K 8162/21, EFG 2024, 56, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 29/23
b) Betriebsvorrichtungen i.R.d. erweiterten Kürzung bei Betriebsverpachtung
Die Mitvermietung eines Lastenaufzugs kann sich als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung darstellen, die der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht entgegen steht.
Fest mit dem Gebäude verbundene Rampen, die mit Verbindungsblechen zum Ausgleich etwaiger Höhenunterschiede zu anliefernden Lkw versehen sind, sind keine kürzungsschädlichen Betriebsvorrichtungen. Im Streitfall handelte es sich um fest mit dem Gebäude verbundene Laderampen aus Beton mit daran fest verbundenen bzw. losen metallenen Verbindungsblechen.
Das Vorliegen einer Betriebsverpachtung steht der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zwingend entgegen. Denn eine Betriebsverpachtung kann auch dann vorliegen, wenn nur ein Betriebsgrundstück – ggf. i.V.m. Betriebsvorrichtungen – verpachtet wird. In diesen Fällen liegt schon dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
FG Düsseldorf v. 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F, EFG 2024, 311, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 31/23
c) Gewerbesteuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen bei Zinserträgen/-aufwendungen
Zinserträge aus der Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen des Trägers einer Pflegeeinrichtung unterfallen nicht der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG, soweit die Darlehensvergabe vom eigentlichen Betrieb der begünstigten Einrichtung unterschieden werden kann. Dagegen ist Zinsaufwand zur Finanzierung von Lohn- und Fortbildungskosten des pflegerischen Personals dem Betrieb der begünstigten Einrichtung – und damit dem gewerbesteuerfreien Tätigkeitsbereich des Einrichtungsträgers – zuzuordnen.
FG Berlin-Brandenburg v. 25.9.2023 – 6 K 6060/20, EFG 2024, 316, NZB eingelegt, Az. des BFH: V B 62/23