a) Steuerfreie Rücküberlassung eines Handys
Die Steuerfreiheit von Vorteilen des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten gem. § 3 Nr. 45 EStG kommt auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer überlassene (gebrauchte) Smartphone zuvor von diesem für einen – für sich besehen – marktunüblichen Kaufpreis (im Streitfall: 1 EUR) erworben hat.
Beraterhinweis Dies entspricht nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung (H 3.45 LStH 2021 [Beispiel 2]).
FG München v. 20.11.2020 – 8 K 2654/19, EFG 2021, 1352, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 49/20
b) Darlehenserlass bei beruflicher Aufstiegsfortbildung
Ein Darlehenserlass, den die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gem. § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) für das Bestehen einer Fortbildungsprüfung gewährt (sog. Bestehenserlass), ist nicht als Einnahme bei der Einkunftsart anzusetzen, bei der vorher die geförderten Aufwendungen für die berufliche Aufstiegsfortbildung geltend gemacht wurden. Solche KfW-Darlehenserlasse unterliegen auch nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der ESt und sind damit nicht steuerbar.
FG Nds. v. 31.3.2021 – 14 K 47/20, EFG 2021, 1366 – Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/21
c) Aufteilung der Aufwendungen einer VIP-Loge für Zwecke des § 37b EStG
Die Ermöglichung des Besuchs von Veranstaltungen (Sport, Kultur) stellt eine Zuwendung i.S.d. § 37b EStG dar. Für Zwecke des § 37b EStG müssen die Gesamtaufwendungen für VIP-Logen im Schätzungswege aufgeteilt werden. Hierbei ist ein Anteil für Werbeaufwand bei Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer abzuziehen.
FG Berlin-Bdb. v. 22.6.2021 – 8 K 8232/18, EFG 2021, 1636, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 15/21
d) Aufwendungen für Dienstwohnung im Ausland
Aufwendungen für eine Dienstwohnung, die ein Beamter (deutscher Botschafter) im Ausland verpflichtet ist zu beziehen, stellen – unabhängig von deren Größe – bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG dar. Die Besonderheit in diesem Fall liegt in der Tatsache begründet, dass der zusätzliche Wohnbedarf am Beschäftigungsort nicht ausschließlich durch den für die Beherbergung des Steuerpflichtigen erforderlichen Wohnungszuschnitt bestimmt wird. Denn der Steuerpflichtige konnte sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem – und damit den durch die Gegebenheiten der Wohnungen folgenden Nebenkosten – noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen.
FG Rheinland-Pfalz v. 22.6.2021 – 3 K 1255/20, EFG 2021 1708, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 20/21