a) Steuerfreiheit nach § 3b EStG bei Bereitschaftsdienst in Wohngruppen
Die gesamte Dauer des Bereitschaftsdienstes ist auch dann als tatsächlich geleistete Arbeit i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG zu werten, wenn die Bereitschaftsdienstzeit auf Grund von zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen nicht vollumfänglich als Arbeitszeit bewertet wird.
FG Nds. v. 15.12.2021 – 14 K 268/18, EFG 2022, 742, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 1/22
b) Reduzierung des Bruttoarbeitslohns bei Nettolohnvereinbarung
Der Bruttoarbeitslohn ist bei einer Nettolohnvereinbarung betragsmäßig um das dem Arbeitnehmer zustehende Kindergeld zu reduzieren, wenn dieser das Kindergeld vereinbarungsgemäß an seinen Arbeitgeber auszahlen lässt. Denn diese Auszahlung des Kindergeldes an den Arbeitgeber ist wirtschaftlich mit einer Steuererstattung an den Arbeitgeber bzw. mit einer Lohnrückzahlung vergleichbar.
FG Düsseldorf v. 11.11.2021 – 14 K 2577/20 E, EFG 2022, 759, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/21
c) Steuerbarkeit eines Forschungspreisgeldes
Preise, die dem Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen – und damit zu Arbeitslohn – führen, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.
FG Münster v. 16.3.2022 – 13 K 1398/20 E, EFG 2022, 930, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 12/22
d) Einholung erweiterter Führungszeugnisse führt nicht zu Arbeitslohn
Holt der Arbeitgeber aufgrund einer Verpflichtung i.R.d. bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig erweiterte Führungszeugnisse ein, besteht ein überwiegend betriebliches Interesse, das der Annahme von Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegen steht.
FG Münster v. 23.3.2022 – 7 K 2350/19 AO, EFG 2022, 920, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 10/22
e) Berliner Lehramtsstipendium nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit
Zahlungen i.R.d. sog. "Berliner Lehramts-Stipendiums", bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, sind steuerbare und nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Einkünfte.
Ein steuermindernder Abzug als vorab entstandene WK zu späteren Einkünften ist für Bildungsausgaben (Studiengebühren, Arbeitsmaterial, Fachliteratur, Semesterticket) ausgeschlossen, soweit Stipendiumszahlungen diese erreichen oder übersteigen, weil ein Student insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist.
FG Berlin-Bdb. v. 30.3.2022 – 16 K 2083/20, EFG 2022, 1186, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 13/22
f) Ermittlung des tatsächlichen Kilometerwerts eines eigenen Kfz
Bei einem geleasten Fahrzeug gehören eine Leasingsonderzahlung, Kfz-Zubehörkosten, Kfz-Zusatzleistungen sowie Reifenkosten zu den Gesamtkosten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums, auch wenn sie am Ende des Vorjahres des Streitjahres, aber innerhalb von zwölf Monaten bezahlt worden sind.
FG München v. 12.10.2021 – 2 K 667/21, EFG 2022, 928, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/22
g) Fahrten eines erwerbslosen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Teilzeitstudiums
Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme ist auch in Zeiten einer Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht notwendig als Vollzeitstudium oder vollzeitige Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, so dass die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt ist.
Die Finanzverwaltung vertritt dagegen die Auffassung, dass die Entfernungspauschale auch in Zeiten der Erwerbslosigkeit greift (Tz. 34 des Schreibens des BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, BStBl. I 2020, 1228 = EStB 2020, 478 [Günther]).
FG Nds. v. 16.2.2022 – 4 K 113/20, EFG 2022, 841, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 7/22