a) Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern: verfassungsgemäß
Die an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale i.S.d. § 112 EStG zählt nach § 119 Abs. 1 S. 1 EStG zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG kommt es dabei nicht an. Das FG Münster hält die Regelung in § 119 Abs. 1 S. 1 EStG auch nicht für verfassungswidrig.
FG Münster v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E, EFG 2024, 1140, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 15/24
b) Pauschalierung bei Sachzuwendungen
Nach § 37b Abs. 1 S. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), und Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 2), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer bei Eintritt des abgesicherten Risikos einen Anspruch auf Geldleistungen gewährt, stellen nach Auffassung des FG Hamburg keine Sachzuwendungen i.S.d. § 37b Abs. 1 und 2 EStG dar, sondern fallen unter den Barlohnbegriff.
FG Hamburg v. 14.3.2024 – 6 K 109/20, EFG 2024, 1382, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 13/24
c) Notwendige Wohnungsgröße i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG bei im Ausland beschäftigten leitenden Botschaftsangehörigen
Bei im Ausland beschäftigten leitenden Botschaftsangehörigen, die auch sog. dienstliche Repräsentationsaufgaben und gesellschaftliche Kontaktpflege in ihren Privaträumen durchzuführen haben, bestimmt sich der zusätzliche Wohnbedarf am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht ausschließlich durch den für die Beherbergung erforderlichen Wohnungszuschnitt. Vielmehr sind die für Botschaftsangehörige notwendigen Raumgrößen entsprechend anzuerkennen. Als Maßstab für die notwendige Wohnungsgröße i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG von im Ausland beschäftigten Botschaftsangehörigen sind die entsprechenden Vorschriften des Dienstherrn über die erforderliche Wohnungsgröße heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr im Einzelfall die Kosten für eine größere Wohnung anerkennt, da der vereinbarte Mietzins nicht über dem vergleichbaren Preisniveau für angemessene Wohnungen liegt.
FG Berlin-Bdb. v. 14.6.2023 – 1 K 12087/20, EFG 2024, 1567, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/23