a) Steuerpflicht von Nutzungsersatz nach Darlehenswiderruf (I)
Bei als "Nutzungsentschädigung" bezeichneten Zahlungen einer Bank auf Grund eines Vergleichs zur Abgeltung der gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen handelt es sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht um steuerpflichtige Kapitalerträge.
Im Streitfall wurden die Darlehensverträge nicht rückabgewickelt, da sich die Parteien einig waren, dass die wechselseitigen Vertragspflichten bis zum Tag der Darlehensrückführung fortgelten und die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Steuerpflichtigen nicht mehr widerrufen werden konnten. Ihnen wurde im Vergleich allein das Recht eingeräumt, die Darlehen vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen.
FG Baden-Württemberg v. 16.12.2021 – 12 K 1404/20, EFG 2022, 934, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 3/22
b) Steuerpflicht von Nutzungsersatz nach Darlehenswiderruf (II)
Ein Vergleichsbetrag, welcher von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wird, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), ist nach Auffassung des FG Köln steuerpflichtig.
Wurde in dem, dem Vergleich zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit nicht ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt, sondern auch die Rückgewähr von Zinszahlungen, ist eine Aufteilung der Vergleichssumme in steuerpflichtigen Nutzungsersatz einerseits und die nichtsteuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen andererseits geboten.
FG Köln v. 19.1.2022 – 5 K 1371/20, EFG 2022, 1203, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 6/22
Beraterhinweis Hierzu ist auch bereits ein Revisionsverfahren unter dem Az. VIII R 30/19 beim BFH anhängig.
c) Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf Rückzahlungsansprüche wegen eines gegenüber der Gesellschaft gewährten Darlehens wegen Verschlechterung der Vermögenslage, so liegen im Hinblick auf den insoweit nicht werthaltigen Teil der Rückzahlungsansprüche keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor, sondern negative Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG.
FG München v. 17.2.2022 11 – K 2371/18, EFG 2022, 1373, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 8/22