a) Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehensgewährungen
Bei einer Darlehenshingabe durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter oder an eine diesem nahestehende Person liegt bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, wenn es von vornherein an einer Rückzahlungsabsicht fehlt. Dabei obliegt die Prüfung der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung nicht ernstlich vereinbart worden ist, dem FA.
FG Düsseldorf v. 3.5.2022 – 6 K 3388/16 K, F, EFG 2022, 1484, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 25/22
b) Nutzungsersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages
Der auf Grund eines Vergleichs anlässlich des Widerrufs eines Darlehens erhaltene Nutzungsersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen stellt steuerpflichtige Kapitalerträge des Darlehensnehmers nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Denn der Rückgewähranspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. Die daraus resultierenden Ansprüche auf Nutzungswertersatz für Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen gehören damit nach Auffassung des FG Berlin-Bdb. zu den Erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Im Ergebnis stellt der Nutzungswertersatzanspruch die widerrufenden Steuerpflichtigen wirtschaftlich einem Kapitalanleger gleich, obwohl es sich um "Zwangseinnahmen" handelt.
FG Berlin-Bdb. v. 7.4.2022 – 14 K 9216/19, EFG 2022, 1742, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 7/22
Beraterhinweis S. hierzu auch die unter den Az. VIII R 30/19, VIII R 5/21, VIII R 11/21, VIII R 13/21 und VIII R 21/21 anhängigen Revisionsverfahren.
c) Nutzungswertersatz nach widerrufenem Darlehensvertrag
Widerruft der Steuerpflichtige ein Darlehen für eine selbstgenutzte Wohnung, stellt der von der Bank erhaltene Nutzungswertersatz keinen steuerbaren Kapitalertrag dar. Bei einer vermieteten Wohnung liegen jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, da es sich um die Rückzahlung von Werbungskosten handelt.
FG Düsseldorf v. 29.9.2022 – 11 K 314/20 E, EFG 2022, 1842, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 16/22
d) Nutzung des Ausschlusses der Abgeltungsteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG (a. F.) aus "steuerlichen Gründen"
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der speziellen Missbrauchsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG (a. F.) erfüllt, ist zur Beurteilung eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 42 Abs. 2 AO nicht möglich (Fall der "positiven Spezialität").
FG Nürnberg v. 30.3.2022 – 3 K 1470/19, EFG 2022, 1681, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 9/22