a) Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen
Ein Vergleichsbetrag, den eine Bank dem Darlehensnehmer nach einem Widerruf des Darlehensvertrages als Ersatz für Nutzungsvorteile leistet, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (Nutzungsersatz), unterliegt als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer.
Hess. FG v. 9.11.2022 – 9 K 562/20, EFG 2023, 1004, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 20/22
b) Einkünfteerzielungsabsicht eines Bürgen
Für die Frage der Beurteilung des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht eines Bürgen ist auf den Zeitpunkt des Forderungsübergangs nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB (Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen) und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages abzustellen. Im Streitfall führte der Ausfall der Darlehensforderung nicht zu Werbungskosten i.R.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Übergangs auf den Steuerpflichtigen gem. § 774 BGB auf Grund der bereits eröffneten Insolvenz der GmbH wertlos war.
FG Nürnberg v. 18.11.2021 – 4 K 519/18, EFG 2023, 1128, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 3/23
c) Keine vGA bei sanierungsbedingter Abfindung einer Pensionszusage
Die Abfindung einer zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bestehenden Pensionszusage führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn die Abfindung dazu dient, eine (unmittelbar drohende) Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu beseitigen. Im Streitfall war für die Entscheidung des FG u.a. maßgebend, dass die geleistete Abfindungszahlung nicht ohne Gegenleistung erfolgte. Denn der Steuerpflichtige erhielt die Zahlung im Gegenzug für den Wegfall seines Pensionsanspruchs. Im Ergebnis handelte es sich somit um ein entgeltliches Austauschgeschäft.
FG Münster v. 26.5.2023 – 4 K 3618/18 E, EFG 2023, 1228, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/23
d) Wandlung von Wertpapieren bei sonstigen Kapitalforderungen
Die Anschaffungskosten von – bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung neben einer Barzahlung – gelieferten Wertpapieren entsprechen gem. § 20 Abs. 4a S. 3 EStG auch dann dem Entgelt für den Erwerb der Kapitalforderung, wenn die erhaltene Barzahlung ein Vielfaches des Wertes der gelieferten Wertpapiere ausmacht. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist auch dann, wenn die Barzahlung erheblich höher ist als der Wert der erhaltenen Wertpapiere, eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG nicht erforderlich. Die Anwendung der Vorschrift ist auch nicht wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO ausgeschlossen. Die Barzahlung ist nach § 20 Abs. 4a S. 3 Halbs. 2 und S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.
FG Düsseldorf v. 6.6.2023 – 13 K 84/22 E, EFG 2023, 1308, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 18/23