a) Fiktion der Tatbestandsvoraussetzungen des Optionsrechts zur tariflichen Besteuerung von Kapitaleinkünften
§ 32d Abs. 2 S. 4 EStG fingiert die Tatbestandsvoraussetzungen des Optionsrechts für die dem Erstjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume. Das FG Baden-Württemberg vertritt hierzu die Auffassung, dass die gesetzliche Regelung nicht lediglich eine Nachweiserleichterung darstellt (so aber die Finanzverwaltung in R 32d Abs. 3 EStR). Der Wegfall der Beteiligung in einem der dem Antragsjahr folgenden vier VZ ist daher für die Fortgeltung der Option ohne Belang.
FG Baden-Württemberg v. 8.12.2023 – 5 K 813/22, EFG 2024, 1390, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 2/24
b) Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften
Das FG Baden-Württemberg hält die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gem. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG i.d.F. des Art. 5 Nr. 1 des GrenzStGestaltG vom 21.12.2019 – geändert durch Art. 1 Nr. 9 JStG 2020 v. 21.12.2020 – für verfassungsgemäß.
FG Baden-Württemberg v. 29.4.2024 – 10 K 1091/23, EFG 2024, 1505, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 11/24
c) Lieferung von Gold als Einlösung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG
Der Tausch von Bear-Zertifikaten mit einem Basiswert auf Gold in Warrants führt im Streitjahr 2015 nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn. Erfüllt jedoch der Emittent der Warrants die Kapitalforderung durch Gutschrift von Feinunzen Gold, so stellt diese Gutschrift eine Einlösung der Warrants dar, die zu einem steuerbaren Veräußerungsgewinn führt.
FG München v. 6.12.2023 – K 1034/22, EFG 2024, 1575, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/24
d) Negatives Einlagenkonto eines stillen Gesellschafters bei Ausscheiden
Beim Ausscheiden eines stillen Gesellschafters kann dessen negatives Einlagenkonto nicht gewinnmindernd beim Geschäftsinhaber (GmbH) geltend gemacht werden. Vielmehr ist der bei der Beendigung der stillen Gesellschaft durch die Saldierung des Privat- und Verlustkontos entstandene Einlagenverlust beim stillen Gesellschafter gem. § 9, § 20 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15a EStG als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen. Denn bei sinngemäßer Anwendung des § 15a EStG gehen bei Auflösung der Gesellschaft mit einem still Beteiligten auf Grund des Erfordernisses der Identität des Handelsgewerbes, der stillen Beteiligung und des stillen Gesellschafters, im Ergebnis die verrechenbaren Verluste auf Seiten des Stillen unter.
FG München v. 19.3.2024 – 6 K 820/21, EFG 2024, 1595, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 18/24