a) Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Nutzungsrecht
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind im Falle der Vereinbarung eines Nutzungsrechts zwischen nahen Angehörigen nur dann dem Nutzungsberechtigten steuerlich zuzurechnen, wenn es hierfür eine klare und eindeutige vertragliche Vereinbarung gibt. Dies gilt auch dann, wenn ein dingliches Nutzungsrecht bestellt und in das Grundbuch eingetragen ist.
FG Nds. v. 19.6.2020 – 2 K 181/17, EFG 2021, 1374, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/21
b) Vorbehalts(folge-)nießbrauch nach Grundstücksverkauf
Die Grundsätze zum Vorbehaltsnießbrauch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung finden auch dann (weiter) Anwendung, wenn ein mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastetes bebautes Grundstück mit Zustimmung des Nießbrauchers veräußert wird, aus dem Veräußerungserlös vereinbarungsgemäß neue bebaute Grundstücke erworben werden und an diesen wiederum ein Nießbrauch bestellt wird. Der bisherige Vorbehaltsnießbraucher wird nun erneut Vorbehaltsnießbraucher dieser Grundstücke und ist zum WK-Abzug der Gebäude-AfA bezüglich der neu erworbenen Objekte gem. § 7 Abs. 4 EStG berechtigt.
FG Baden-Württemberg v. 16.10.2020 – 13 K 452/18, EFG 2021, 1449, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 1/21
c) Ablauf eines Zins-Währungs-Swaps als WK
Auch wenn ein Zins-Währungs-Swap mit dem Finanzierungsdarlehen eines Vermietungsobjekts – und damit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – objektiv und subjektiv in engem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist ein vom Steuerpflichtigen beim Auslaufen des Swapgeschäfts auf Grund von Währungsschwankungen (im Streitfall: Verhältnis von EUR zu CHF) zu entrichtender Mehrbetrag nicht als WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, da dieser nicht der Nutzungsüberlassung des Vermietungsobjekts, sondern der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Der Mehraufwand fällt – wie die Tilgung eines Darlehens – in die nicht steuerbare private Vermögenssphäre.
FG Köln v. 22.4.2021 – 6 K 3247/17, EFG 2021, 1473, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 15/21
d) Darlehenszinsen aus Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltender Personengesellschaft
Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland sind nach deutschem Recht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen auch nach dem DBA mit Russland dem deutschen Besteuerungsrecht. Hierzu gehört auch die Frage, ob Darlehenszinsen, die die vermögensverwaltende Personengesellschaft an ihre in Russland ansässige Gesellschafterin bezahlt, als WK bei ihren Vermietungseinkünften steuermindernd zu berücksichtigen sind.
FG München v.18.3.2021 – 10 K 2756/19, EFG 2021, 1524, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 19/21
e) Ablösezahlung für ein bestehendes Wohnrecht
Die Ablösungszahlung für die Aufgabe eines bestehenden Wohnrechts führt zu nachträglichen Anschaffungskosten und nicht zu sofort abzugsfähigen WK, wenn die Wohnung infolge der Ablösung neu vermietet wird. Denn erwirbt der Steuerpflichtige eine mit einem Wohnrecht belastete Wohnung, so erhält er zunächst um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum. Löst er das Nutzungsrecht ab, verschafft er sich die vollständige Eigentumsbefugnis an der Wohnung. Entsprechend sind derartige Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen.
FG Nds. v. 2.7.2020 – 2 K 228/19, EFG 2021, 1543, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 9/21