a) Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG bei Personengesellschaften
Die Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG ist gesellschaftsbezogen und nicht gesellschafterbezogen auszulegen. Ist ein inländischer Gesellschafter an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, tritt die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG nur ein, wenn entsprechend § 7 Abs. 1 AStG der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige an der ausländischen Personengesellschaft zu mehr als der Hälfte beteiligt ist bzw. diese beherrscht.
Beraterhinweis Die Entscheidung des FG Düsseldorf steht im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, die § 20 Abs. 2 AStG gesellschafterbezogen auslegt (BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 Tz. 4.1.1.2.2 = EStB 2014, 440 [Weiss]).
FG Düsseldorf v. 18.4.2023 – 6 K 3278/19 K, EFG 2023, 905, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 28/23
b) Switch over-Klausel des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Var. 3 DBA-USA 2008
Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Var. 3 DBA-USA 2008 ist nicht so auszulegen, dass es für die Anwendung der switch over-Klausel ausreichend ist, wenn nur Teile der Einkünfte nicht besteuert werden. Das FG folgt der herrschenden Lehre, indem es von einer gesellschaftsbezogenen Auslegung ausgeht.
Beraterhinweis Dies steht im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, die mit Schreiben des BMF v. 20.6.2013 – IV B 2 - S 1300/09/10006, BStBl. I 2013, 980 Tz. 2.3 Buchst. b die Vorschrift des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b Var. 3 DBA-USA 2008 gesellschafterbezogen auslegt.
FG Düsseldorf v. 18.4.2023 – 6 K 501/20 K, EFG 2023, 909, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 29/23
c) Verlustverrechnung bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaft
Eine aktive Tätigkeit einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG kann nicht für solche Zeiträume nachgewiesen werden, in denen die Kapitalgesellschaft wegen einer Liquidation keine Tätigkeit mehr entfaltet.
Aktive Tätigkeiten sind dabei gem. § 2a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG u.a. die Herstellung oder Lieferung von Waren sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen, wobei das Gesetz für beide genannten Varianten wiederum Ausnahmen vorsieht. Als aktive Tätigkeit gilt daneben auch das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mehr als einem Viertel am Nennkapital einer anderen Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (sog. Holding-Privileg), wenn diese Gesellschaft ihrerseits ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Tätigkeiten i.S.d. § 2a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG ausübt (§ 2a Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG). Beachten Sie: Mit einer Liquidation kann das Halten einer Beteiligung jedoch nicht mehr als aktive Tätigkeit qualifiziert werden.
FG Köln v. 27.4.2023 – 11 K 2345/19, EFG 2023, 1299, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 35/23