a) Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Piloten einer schweizerischen Fluggesellschaft
Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz enthält keine Fiktion des Arbeitsortes. Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Pilot von seiner Fluggesellschaft mit Geschäftsleitung in der Schweiz für seine nichtselbständige Arbeit an Bord eines Flugzeuges erhält, sind daher gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz von der Besteuerung in Deutschland nur freizustellen, soweit sie für eine in der Schweiz ausgeübte Arbeit gezahlt und in der Schweiz besteuert werden.
Das FG entschied zudem, dass es für die Beurteilung, ob die Tätigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d DBA-Schweiz in der Schweiz ausgeübt wird, ausreicht, dass bei einem internationalen Flug dieser in der Schweiz beginnt oder endet.
FG Berlin-Bdb. v. 24.6.2021 – 2 K 2191/17, EFG 2023, 484, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 39/22
b) Ansässigkeit von Gastlehrern nach DBA-USA
Ein amerikanischer Gastlehrer, der in seinem Heimatland eine ständige Wohnstätte beibehält, unterliegt mit seinen Einkünften aus der Lehrtätigkeit in Deutschland gem. Art. 20 Abs. 1 DBA-USA nicht der Besteuerung.
FG Berlin-Bdb. v. 22.9.2021 – 1 K 12059/20, EFG 2023, 677, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 49/22
c) Betriebsstättengewinnabgrenzung
Einkünftekorrekturen nach § 1 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 AStG erfordern eine Verrechnungspreisproblematik – also Anhaltspunkte, dass die Leistungsbeziehungen zwischen ausländischem Stammhaus und der inländischen Betriebsstätte überhöht abgerechnet wurden oder in anderer Weise einem Drittvergleich nicht standhalten.
FG Nürnberg v. 27.9.2022 – 1 K 1595/20, EFG 2023, 527, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 45/22
d) Unionrechtskonforme erweiternde Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AStG verstoßen für Drittstaatenfälle (im Streitfall: eine Schweizerische Familienstiftung) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Der Kapitalverkehrsfreiheit wird jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG auf Drittstaatenfälle hinreichend Rechnung getragen.
Hess. FG v. 13.7.2022 – 8 K 1419/19, EFG 2023, 608, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 31/22
e) Auswirkungen von § 50d Abs. 1 S. 11 EStG auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
Geltendmachung des KapErtSt-Erstattungsanspruchs...: Einer Geltendmachung des aus § 50d Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 DBA-USA i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG und Art. 29 Abs. 2 DBA-USA folgenden Freistellungs- und Erstattungsanspruchs durch eine US-amerikanische S-Corporation selbst steht § 50d Abs. 1 S. 11 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG entgegen. Mangels materiell-rechtlicher Wirkung führt diese Regelung nicht zu einer betragsmäßigen Verringerung des Anspruchs.
... durch die Gesellschafter der S-Corporation: Infolge der verfahrensrechtlichen Wirkung, die § 50d Abs. 1 S. 11 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG beizumessen ist, ist der Anspruch gem. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 DBA-USA i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG und Art. 29 Abs. 2 DBA-USA durch die Gesellschafter der S-Corporation geltend zu machen.
FG Köln v. 16.11.2022 – 2 K 750/19, EFG 2023, 658, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 13/23
f) KapESt-Entlastung für nach der Auflösung einer Tochtergesellschaft erfolgte Ausschüttungen
Zu Gunsten einer ausländischen Muttergesellschaft kommt für Gewinnausschüttungen ihrer sich in gesellschaftsrechtlicher Abwicklung befindenden inländischen Tochtergesellschaft die Entlastungswirkung gem. § 43b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Anwendung, wenn die Gewinne aus der Zeit vor der Auflösung stammen und es sich nicht um abschließend gezahlte Abwicklungs- und Liquidationserlöse handelt. § 43b Abs. 1 S. 4 EStG schließt die Anwendbarkeit von § 43b Abs. 1 S. 1 EStG nicht aus, da diese Kapitalerträge nicht anlässlich einer Liquidation i.S.d. § 43b Abs. 1 S. 4 EStG zufließen.
FG Köln v. 26.10.2022 – 2 K 2446/19, EFG 2023, 711, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 145/22