§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG erfasst u.a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die durch Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen extern gem. § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2-4 BetrAVG durchgeführt werden.

Rechtsvergleichende Qualifizierung: Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Beschränkung auf inländische Versorgungsträger, weshalb auch Leistungen ausländischer Versorgungseinrichtungen dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG zuzuordnen sind, sofern sie mit inländischen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach ihrer Struktur und den im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung vergleichbar sind.

Das FG Münster hat vor diesem gesetzlichen Hintergrund entschieden, dass eine Einmalauszahlung aus einem sog. 401(k) pension plan nach US-amerikanischem Recht der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. c EStG unterfällt, der einen Verweis auf die im Vereinnahmungszeitpunkt geltende Fassung des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG enthält.

FG Münster v. 18.10.2022 – 11 K 2273/18 E, EFG 2023, 54, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 23/22

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