a) Gewinn aus Zwangsversteigerung und Masseverbindlichkeit
Die Zwangsversteigerung eines bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam beschlagnahmten Grundstücks hat zur Folge, dass es sich bei der vom FA auf den erzielten Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG festgesetzten Einkommensteuer jedenfalls nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO handelt.
FG Münster v. 25.1.2024 – 10 K 1934/21 E, EFG 2024, 1030, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 6/24
b) Doppelbesteuerung von Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung und Zusatzkasse
Eine doppelte Besteuerung von Renteneinkünften liegt dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Das FG des Saarlandes hat zur Prüfung einer eventuellen Doppelbesteuerung entschieden, dass der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente mithilfe einer mathematischen Formel keine geeignete Methode zur Berechnung einer doppelten Besteuerung darstellt.
FG des Saarlandes v. 27.3.2024 – 3 K 1072/20, EFG 2024, 1315, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 9/24
c) Keine Besteuerung nach § 23 EStG bei teilentgeltlicher Anschaffung?
Die unterhalb der historischen Anschaffungskosten liegende teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nach Auffassung des FG Niedersachsen keine tatbestandliche Veräußerung i.S.d. § 23 EStG. Das FG kommt im Wege der teleologischen Reduktion zu dem Ergebnis, dass die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG ausscheidet. Denn Steuergegenstand der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen.
Bei der Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten kann es jedoch zu keinem "realisierten Wertzuwachs" kommen, der der ertragsteuerlichen Besteuerung zugänglich ist. Anderenfalls unterläge ein fiktiver steuerlicher Ertrag, nämlich aus einem reinen Vermögenstransfer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge als Anknüpfungspunkt (steuerliches Substrat) – im Streitfall unter nahen Angehörigen –, ohne einen positiven Cashflow beim Übertragenden zusätzlich der Ertragsteuer.
FG Nds. v. 29.5.2024 – 3 K 36/24, EFG 2024, 1586, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 17/24