a) Besteuerungsrechte bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers
Im Streitfall ging es um Arbeitslohn, den ein in der Schweiz ansässiger Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber während des Zeitraumes einer unwiderruflichen Freistellung erhielt. Das FG München entschied, dass in diesem Fall Deutschland als Tätigkeitsstaat weiterhin abkommensrechtlich ein Zugriffsrecht hat, sofern den Arbeitnehmer auf Grund eines im Aufhebungsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbots eine Unterlassungspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber trifft.
FG München v. 15.3.2024 – 8 K 883/23, EFG 2024, 1372, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 12/24
b) Rechtsvergleichende Einordnung einer französischen Pension
Eine Pension nach dem französischen Pensionssystem für Beamte entspricht in ihrem Kerngehalt den in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Ruhegeldern, deren Zahlung durch ein früheres Dienstverhältnis veranlasst wurde.
FG Berlin-Bdb. v. 21.3.2024 – 12 K 12067/21, EFG 2024, 1474, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 10/24
c) Funktionsverlagerung i.S.d. § 1 AStG
Nach § 1 Abs. 3 S. 9 AStG liegt eine Funktionsverlagerung vor, wenn "eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen WG und sonstigen Vorteile verlagert" wird. Werden weder Wirtschaftsgüter, Geschäftschancen oder andere Vorteile übertragen, handelt es sich nach Auffassung des Niedersächsischen FG weder um eine Funktionsverlagerung noch um eine unentgeltliche Überlassung einer Geschäftschance.
FG Nds. v. 3.8.2023 – 10 K 117/20, EFG 2024, 1556, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 54/23
d) Zahlungen an einen US-amerikanischen traditional individual retirement account (IRA)
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens sind Zahlungen gem. Art. 18A Abs. 2 Buchst. a DBA USA abzugsfähig, die eine natürliche Person als Begünstigter an einen in einem Vertragsstaat anerkannten Altersvorsorgeplan entrichtet hat, wenn sie im anderen Vertragsstaat eine unselbständige oder selbständige Arbeit ausübt und die Beiträge von dieser Person während dieses Zeitraums gezahlt worden sind.
FG München v. 14.10.2022 – 11 K 1814/21, EFG 2024. 1565, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 66/23
e) Anrechnungsmethode für Lohneinkünfte eines Staatsorchester-Mitglieds
In der Verständigung der Vertragsstaaten auf die Anrechnungsmethode für die Berufsgruppe "Musiker/Künstler" liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz gibt es sachliche Gründe für die – von der sog. Freistellungsmethode als Regelmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Lux 2012 abweichende – Methodenwahl. Diese liegen in der der Berufsgruppe "Künstler/Musiker" eingeräumten abkommensrechtlichen Sonderstellung. Dies führt zugleich zu einer Gleichbehandlung der zu der Gruppe zugehörigen Personen (freiberuflich tätige und festangestellte Künstler/Musiker).
FG Rhein.-Pf. v. 19.6.2024 – 1 K 1767/23, EFG 2024, 1590, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/24
f) Keine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz
Das im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits normierte Diskriminierungsverbot gebietet, Altersvorsorgezulagen bei einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz einkommensteuerlich so zu behandeln wie einen Umzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat. Das FG ist der Auffassung, dass diesen Grundsätzen zuwiderlaufende nationale Rechtsvorschriften aus Gründen des sich auch auf das FZA erstreckenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Wege unionsrechtskonformer Auslegung anzuwenden bzw. einzuschränken sind.
FG Berlin-Bdb. v. 25.10.2022 – 15 K 15117/21, EFG 2024, 1027, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 24/22