a) Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit
Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer GmbH, die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in mehreren Kommunen sorgt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26a EStG ungekürzt begünstigt, wenn nur 60 % der Umsätze der GmbH der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dienen. Denn § 3 Nr. 26a S. 1 EStG verlangt bei der Alternative 1 (= Tätigwerden im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) nicht, dass die Einrichtung, der die Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugutekommt, wegen ausschließlicher Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der KSt befreit ist.
FG Berlin-Bdb. v 12.11.2020 – 9 K 9167/17, EFG 2021, 825, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 9/21
b) § 11 Abs. 2 S. 2 bei USt-Vorauszahlungen und Dauerfristverlängerung
Zur Anwendung des § 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EStG ist
- nicht nur erforderlich, dass die betreffenden Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraums von bis zu 10 Tagen vor bzw. nach Beendigung des KJ gezahlt werden,
- sondern auch, dass die Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums fällig sind.
USt-Vorauszahlungen für den Monat Dezember (bzw. für das IV. Quartal) bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG sind daher nicht im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, sondern im Jahr der tatsächlichen Zahlung zu berücksichtigten, wenn sie zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet, aber auf Grund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldungen erst später (am 10.2. des Folgejahres) fällig werden.
Sächs. FG v. 15.1.2020 – 5 K 1578/19, EFG 2021, 1185, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 25/20
c) Zuwendungsbestätigungen ausbildender Musikvereine
Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge zum Sonderausgabenabzug berechtigende Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
FG Köln v. 25.2.2021 – 10 K 1622/18, EFG 2021, 1167, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 7/21
d) Sonderausgabenabzug für selbst bewohntes Baudenkmal im EU-Ausland
Die Steuerbegünstigung nach § 7i i.V.m. § 10f EStG ist auch für ein im europäischen Ausland belegenes Gebäude zu gewähren, wenn der Stpfl. nachweist, dass das Gebäude ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählendes Baudenkmal ist. Ist nach den Regelungen des Staates, in dem sich das Baudenkmal befindet, eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Baumaßnahmen an dem Gebäude vorgesehen, so ist diesem Erfordernis als "Abstimmung" i.S.d. § 7i Abs. 1 S. 6 EStG vor Beginn der Baumaßnahme zu entsprechen.
Im Streitfall war eine Abstimmung der Maßnahmen an dem in Frankreich belegenen Objekt zwar nicht möglich, jedoch war eine Abstimmung mit der französischen Behörde nach französischem Recht vorgeschrieben. Sie wurde vom Steuerpflichtigen jedoch nicht wahrgenommen, weshalb das FG den Abzug nach § 10f EStG versagte.
FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg) v. 14.1.2021 – 3 K 1948/18, EFG 2021, 1292, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 4/21
e) "Unmittelbarkeit" i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Das Merkmal der Unmittelbarkeit i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich nicht auf die Tilgung eines nicht geförderten Wohnbaudarlehens (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG). Das FG machte deutlich, dass das Unmittelbarkeitserfordernis dazu dient, sicherzustellen, dass die unmittelbaren Kosten der Anschaffung/Herstellung beglichen wurden und der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nicht zur Tilgung eines hierfür aufgenommenen Darlehens verwendet wurde. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit erübrigt sich daher bei der Tilgung von Darlehen, da ein Darlehen mehrfach getilgt werden kann und nicht – wie bei der Anschaffung/Herstellung – insoweit ein einmaliger Vorgang vorliegt.
FG Berlin-Bdb. v. 6.8.2020 – 15 K 10223/18, EFG 2021, 847, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 26/20