a) Aufwendungen für Liposuktion: keine außergewöhnliche Belastung
Eine im Jahr 2018 wegen eines Lipödems durchgeführte Liposuktion stellt nach der vorliegenden Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode i.S.d. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV dar.
FG Rheinland-Pfalz v. 17.8.2021 – 5 K 1321/20, EFG 2021, 1825, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 18/21
b) "Geringes Vermögen" i.R.d. § 33a EStG
Die von der Finanzverwaltung gesetzte Grenze des nur geringen Vermögens für die Beurteilung der Bedürftigkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen i.R.d. § 33a EStG i.H.v. 15.500 EUR besteht für das Streitjahr 2019 – trotz fehlender Anpassung – seit dem Jahr 1975 zulässigerweise unverändert fort.
FG Rheinland-Pfalz v. 26.8.2021 – 6 K 1098/21, EFG 2021, 1829, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/21
c) Steuerermäßigung nach § 35b S. 1 EStG bei Belastung mit ErbSt
§ 35b EStG sieht eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der ESt unterliegenden Einkünfte
- im aktuellen Veranlagungsjahr oder
- den vier vorherigen VZ
der ErbSt unterlegen haben müssen. Dabei unterliegen Einkünfte in dem Zeitpunkt der ErbSt i.S.d. § 35b EStG, in dem die ErbSt rechtlich entstanden ist. Beachten Sie: Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der ErbSt, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der ErbSt kommt es hingegen nicht an. Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums i.S.d. § 35b EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige an der rechtzeitigen Beantragung der Steuerermäßigung schuldlos gehindert war.
FG Hamburg v. 23.8.2021 – 1 K 305/19, EFG 2021, 1887, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 20/21
d) Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulagenempfänger
Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrages kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger über den nach § 96 Abs. 1 S. 1 EStG entsprechend anzuwendenden § 37 Abs. 2 AO zurückfordern. Das FG Berlin-Brandenburg hält die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO nicht durch speziellere Vorschriften ausgeschlossen – insbesondere nicht durch den für die Beitragsjahre ab 2018 geltenden § 90 Abs. 3a EStG.
FG Berlin-Bdb. v. 12.4.2021 – 15 K 15171/20, EFG 2021, 2040, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 9/21
e) Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen zur Basis-Absicherung seit 1.1.2012
Die Regelung in § 10 Abs. 4b S. 3 EStG findet auch Anwendung auf solche Erstattungsbeträge, in denen vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 4b EStG zum 1.1.2012 geleistete Versicherungsbeiträge enthalten sind. Dies verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
FG Rheinland-Pfalz v. 16.9.2021 – 4 K 1565/19, EFG 2022, 25, Rev. eingelegt, Az.: des BFH: X R 27/21
f) Beiträge an Solidarverein: Vorsorgeaufwendungen?
Beiträge an einen Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht. Denn für die Abziehbarkeit der geleisteten Beiträge kommt es darauf an,
FG Düsseldorf v. 14.10.2021 – 11 K 3144/15 E, EFG 2022, 39, NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 152/21