a) Fremdnützigkeit einer Spende
Die Anerkennung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung als Spende i.S.d. § 10b EStG setzt voraus, dass die Zuwendung freiwillig und unentgeltlich i.S.d. fremdnützig geleistet wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Zuwendende im unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang einen Vorteil, der nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss, erlangt.
Sächs. FG v. 12.7.2021 – 5 K 1378/19, EFG 2023, 119, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 4/22
b) Kein Sonderausgabenabzug bei steuerfreier Beschäftigung in internationaler Organisation
Stehen Vorsorgebeiträge für Renten- und Krankenversicherung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihren steuerfreien Lohneinkünften, ist ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Entsprechend hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht kommt, wenn die Vorsorgeaufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien nichtselbständigen Einkünften aus einer Tätigkeit für eine internationale Organisation stehen und die Steuerbefreiung nicht auf DBA-rechtlichen Regeln beruht.
FG Baden-Württemberg v. 13.7.2022 – 1 K 1134/22, EFG 2023, 397, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 17/22
c) Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG
Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortages nach § 10d Abs. 4 EStG ist der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) nach dem Gesetzeswortlaut verlusterhöhend zu berücksichtigen, da § 10d Abs. 4 S. 2 EStG auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte" und nicht auf die "Summe der Einkünfte" als Ausgangsgröße abstellt.
Thür. FG v. 26.4.2022 – 4 K 510/20, EFG 2023, 395, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 7/22
d) Auswirkungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Qualifikation als "Kind" i.S.d. § 32 EStG
Ein Kind, das an einer psychischen Erkrankung leidet (Behinderungsgrad 80, Merkmal "H") und das wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten nach § 63 StGB (einstweilen) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ist i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.
FG Hamburg v. 26.10.2022 – 5 K 181/19, EFG 2023, 190, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 42/22
e) Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings
Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, ein ärztlich verordnetes Funktionstraining (im Streitfall: Wassergymnastik) in einem näher zu seinem Wohnort gelegenen Fitnessstudio durchzuführen, stellen die Mitgliedsbeiträge für ein hierfür zugeschnittenes Grundmodul (im Streitfall: Wellness und Spa) jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG dar, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen wie Saunanutzung und Aqua-Fitnesskurse abgegolten werden.
In einem derartigen Fall ist eine Aufteilung der Kosten nach objektiven Kriterien nicht möglich, da derartige Leistungen ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
FG Nds. v. 14.12.2022 – 9 K 17/21, EFG 2023, 334, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 1/23
f) Zur schädlichen Verwendung von Altersvorsorgebeträgen für selbstgenutzte Immobilien
Das im Rahmen eines Altersvorsorgevertrages gebildete und geförderte Kapital kann zur Tilgung von Immobiliendarlehen genutzt werden. Eine solche Nutzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn lediglich eine Bürgschaft für ein Immobiliendarlehen übernommen wurde oder das selbstgenutzte Grundstück mit einer Grundschuld belastet wurde. Denn eine Bürgschaft ist nicht mit einem Darlehen gleichzusetzen:
- Während ein Darlehen bedeutet, für eine eigene Schuld einzustehen (§ 488 BGB),
- haftet der Bürge lediglich für eine fremde Schuld (§ 765 BGB).
Im Streitfall konnte die Steuerpflichtige mit der beabsichtigten Ablösung bzw. Tilgung somit keine eigene Schuld bedienen, die erforderlich geworden wäre, um eine eigene Wohnung anzuschaffen.
FG Berlin-Bdb. v. 21.4.2022 – 15 K 15132/21, EFG 2023, 401, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 6/22