a) Begünstigtes Altersvorsorgevermögen zur Finanzierung einer ererbten Immobilie
Der Erbe einer mit einem Darlehen belasteten Immobilie kann die Auszahlung von begünstigtem Altersvorsorgevermögen zur Tilgung des Darlehens verlangen. Das FG vertritt die Auffassung, dass eine wohnungswirtschaftliche Verwendung zur Tilgung eines im Wege der Erbschaft erworbenen, ursprünglich zur Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommenen Darlehens dem Grunde nach möglich ist.
FG Berlin-Bdb. v. 18.12.2023 – 15 K 15045/23, EFG 2024, 1010, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 3/24
b) Fahrtkostenpauschale i.R.d. behindertenbedingten Mehrbedarfs für Zeiträume vor 2021
Die Ermittlung des behindertenbedingten Mehrbedarfs i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG kann, wenn der Mehrbedarf dem Grunde nach feststeht, durch Schätzung erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass auf Grund der sich aus A 19.4 Abs. 5 S. 7 DA-KG 2021 i.V.m. dem Vorwort der DA-KG 2021 ergebenden Selbstbindung der Verwaltung i.R.d. behindertenbedingten Mehrbedarfs i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG auch für die Jahre 2017-2020 bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste Fahrten in Höhe einer jährlichen Pauschale von 900 EUR schätzweise zu berücksichtigen sind.
FG MV v. 17.6.2022 – 3 K 152/20, EFG 2024, 1115, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 2/23
c) Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung nur bei Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestands
Eine bei einer betriebsbedingten Kündigung gezahlte Abfindung kann dann nicht ermäßigt nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG besteuert werden, wenn das Arbeitsverhältnis zwar formal beendet wird, der Steuerpflichtige aber auf Grund einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem kündigenden und seinem vormaligen Arbeitgeber, die ein Rückkehrrecht zum vormaligen Arbeitgeber enthält, sein Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert mit dem vormaligen Arbeitgeber fortsetzt.
FG Nds. v. 15.2.2024 – 2 K 52/23, EFG 2024, 1301, NZB eingelegt, Az. des BFH: IX B 34/24
d) Förderunschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags bei Darlehenstilgung?
Eine förderunschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG liegt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg nicht vor, wenn
- mit dem abzulösenden Darlehen Anschaffungs-/Herstellungskosten einer (inzwischen) nicht mehr selbst genutzten Wohnung finanziert worden sind,
- der Erlös aus dem Verkauf dieser Wohnung nicht zur Ablösung dieses Finanzierungsdarlehens, sondern zum Erwerb einer nunmehr selbst genutzten anderen Wohnung verwendet wurde und
- diese andere Wohnung (lediglich) i.S. eines Pfandtauschs als Sicherheit für das abzulösende ursprüngliche Finanzierungsdarlehen dient.
FG Berlin-Bdb. v. 25.10.2022 – 15 K 15017/22, EFG 2024, 1308, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 24/23
e) Inlandswohnsitz eines Kindes bei auswärtiger Unterbringung
Bei Kindern, die zum Zwecke der Hochschulausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Vielmehr muss – um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können –, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet.
Hess. FG v. 19.12.2022 – 8 K 1775/19, EFG 2024, 1312, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 32/23