Die Steuerfreiheit von Vorteilen des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten gem. § 3 Nr. 45 EStG kommt auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer überlassene (gebrauchte) Smartphone zuvor von diesem für einen – für sich besehen – marktunüblichen Kaufpreis (im Streitfall: 1 EUR) erworben hat.

Beraterhinweis Dies entspricht nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung (H 3.45 LStH 2021 [Beispiel 2]).

FG München v. 20.11.2020 – 8 K 2654/19, EFG 2021, 1352, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 49/20

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