Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung gehören auch dann zu den nur beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Steuerpflichtige bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war.

FG Nds. v.26.3.2021 – 2 K 130/20, EFG 2022, 925, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 22/21

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