Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen rechtlich selbständigen Person (im Streitfall: Kapitalgesellschaft) sind als solche nicht als Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA anzusehen. Sowohl die Systematik und der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA als auch die mangelnde zivilrechtliche Rechtsfähigkeit einer Betriebsstätte sowie die fehlende Fähigkeit einer Betriebsstätte zur Ansässigkeit in einem Vertragsstaat sprechen für die Ablehnung einer Betriebsstätte als tauglicher Arbeitgeber i.S.d. OECD-MA.

Beachten Sie: Dem steht der sog. wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff nicht entgegen, da auch dieser auf eine "rechtlich selbständige Person" abstellt, eine Betriebsstätte als solche aber unselbständig bleibt und nur zum Zwecke der Gewinnzuordnung nach Art. 7 OECD-MA fiktiv nach Authorised OECD-Approach (AOA) als verselbständigt gilt.

FG Nds. v. 16.12.2021 – 11 K 14196/20, EFG 2022, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 8/22

FG Nds. v. 16.12.2021 – 11 K 14197/20, EFG 2022, EFG 2022, 410, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 7/22

FG Nds. v. 16.12.2021 – 11 K 14198/20, EFG 2022, 410, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 9/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge