Die Rechtsprechungsgrundsätze zum veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff, die der BFH zu § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG i.d.F. vom 24.3.1999 entwickelt hat, sind nach Auffassung des Niedersächsischen FG – insoweit der Finanzverwaltung folgend – nicht auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das StSenkG vom 23.10.2000 auf 1 % anzuwenden. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 ist verfassungsgemäß.

§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 1 S. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in dem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die

  • entweder (bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt) nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind
  • oder (bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes) sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können

(Anschluss an BVerfG v. 7.7.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 86). Beachten Sie: Entsprechendes gilt für die Herabsenkung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf 1 % durch das StSenkG v. 23.10.2000.

FG Nds. v. 14.4.2015 – 13 K 254/12, EFG 2024, 32, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 8/23.

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