Schließt eine bilanzierende Friedhofsgärtnerei mit ihren Kunden mehrjährige Dauergrabpflegeverträge, bei denen die Kunden das gesamte Entgelt, das sich nach den Jahreskosten multipliziert mit der Vertragslaufzeit bestimmt, im Voraus zu bezahlen haben, ist diese zur Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten verpflichtet, die linear über die Vertragslaufzeit aufzulösen sind.

FG Bremen v. 27.8.2020 – 1 K 104/17 (3), EFG 2021, 443, NZB eingelegt, Az. des BFH: XI B 53/20

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