Ob eine den betrieblichen Schuldzinsenabzug beschränkende Überentnahme vorliegt, ist auch bei mehrstöckigen Personengesellschaften ausschließlich betriebsbezogen zu prüfen. Dabei ist die Entnahme des handelsrechtlichen Gewinnanteils der Kommanditistin eine Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG – und zwar ungeachtet dessen, ob die entnommenen Beträge im Konzern der Personengesellschaft verbleiben. Einlagen i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG sind ebenfalls betriebsbezogen und in Anknüpfung an § 4 Abs. 1 S. 8 EStG zu bestimmen. Voraussetzung ist die Zuführung eines einlagefähigen Wirtschaftsguts. – Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf die Untergesellschaft führt nicht zu einer Einlage in das BV der Obergesellschaft. Die Annahme von Überentnahmen setzt nicht voraus, dass das Eigenkapital der Gesellschaft negativ ist.

FG München v. 18.3.2021 – 10 K 1984/18, EFG 2021, 1361, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 8/21

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