Eine Fettleibigkeit im Bereich des Mons pubis (Schamhügelbereich) begründet einen Anspruch auf Krankenbehandlung nur dann, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein im zivilgerichtlichen Verfahren hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten kann nach § 82 FGO i.V.m. § 411a ZPO auch im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden. Beachten Sie: Das FG stellte jedoch heraus, dass eine psychische Belastung wegen einer Unzufriedenheit mit dem äußeren Erscheinungsbild eine medizinische Notwendigkeit einer Operation nicht begründen kann. Vielmehr sind die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern.

FG Nürnberg v. 1.10.2020 – 4 K 1023/18, EFG 2021, 455, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 95/20

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?