Ein Kind, das an einer psychischen Erkrankung leidet (Behinderungsgrad 80, Merkmal "H") und das wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten nach § 63 StGB (einstweilen) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ist i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

FG Hamburg v. 26.10.2022 – 5 K 181/19, EFG 2023, 190, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 42/22

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