Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört auch dann nicht zum Gewerbeertrag eines Mitunternehmers (im Streitfall: einer Kapitalgesellschaft), wenn für die Mitunternehmerschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen für eine sachliche GewSt-Pflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht vorlagen.

FG Bremen v. 15.9.2022 – 1 K 20/20 (6), EFG 2023, 422, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 38/22

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