Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie – wie vom Arbeitgeber organisierte sog. Gesundheitstage – im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Thür. FG v. 14.10.2021 – 1 K 655/17, EFG 2022, 648, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 24/21

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