Die Höhe des Zinssatzes von 5,5 % gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG begegnet jedenfalls im Streitjahr 2013 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in Rspr. und Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Zweifel an der gesetzlichen Zinssatzhöhe gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO können nicht auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des Abzinsungszinssatzes gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 und Nr. 3a Buchst. e S. 1 EStG übertragen werden.

FG Münster v. 18.1.2022 – 2 K 700/18 G, F, EFG 2022, 483, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 4/22

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