Zu Gunsten einer ausländischen Muttergesellschaft kommt für Gewinnausschüttungen ihrer sich in gesellschaftsrechtlicher Abwicklung befindenden inländischen Tochtergesellschaft die Entlastungswirkung gem. § 43b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Anwendung, wenn die Gewinne aus der Zeit vor der Auflösung stammen und es sich nicht um abschließend gezahlte Abwicklungs- und Liquidationserlöse handelt. § 43b Abs. 1 S. 4 EStG schließt die Anwendbarkeit von § 43b Abs. 1 S. 1 EStG nicht aus, da diese Kapitalerträge nicht anlässlich einer Liquidation i.S.d. § 43b Abs. 1 S. 4 EStG zufließen.

FG Köln v. 26.10.2022 – 2 K 2446/19, EFG 2023, 711, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 145/22

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