Die Durchsicht von Papieren gem. § 110 Abs. 1 StPO ist nach der Gesetzessystematik noch als Teil der Durchsuchung anzusehen (vgl. hierzu Matthes in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 404 AO Rz. 136 [August 206]; Beyer, AO-StB 2009, 147; Randt in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 404 AO Rz. 92 ff.; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 404 AO Rz. 59 ff. [August 2018]). Es ist nicht Aufgabe der Verteidigung, vorläufig sichergestellte und hinsichtlich ihrer Beweisbedeutung noch nicht eingeordnete Datenträger mittels eigener Suchbegriffe nach weiteren für relevant erachteten Dokumenten zu durchforsten. Da die Staatsanwaltschaft gem. § 160 Abs. 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen hat, deren Verlust zu besorgen ist, liegt hierin aber keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Polizei und Justiz sind insoweit gehalten, die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die eine Bewältigung entsprechender Datenmengen, evtl. auch mittels entsprechender Software und unter Hinzuziehung externen Sachverstands, ermöglichen.

OLG Koblenz v. 30.3.2021 – 5 Ws 16/21

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