a) Inhalt der Mitteilung
Inhalt und Verlauf von verständigungsbezogenen Gesprächen zwischen den Verfahrensbeteiligten müssen in der Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Der Vorsitzende darf sich nicht darauf beschränken, kundzutun, dass eine Verständigung herbeigeführt worden sei und welche Strafe der Angeklagte im Falle eines Geständnisses zu erwarten habe. Nach dem Sinn und Zweck des § 243 Abs. 4 StPO obliegt es dem Vorsitzenden, dem Allgeklagten und der Allgemeinheit darüber hinaus mitzuteilen, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob diese bei den anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. hierzu BGH v. 5.7.2018 – 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355 = StV 2019, 375; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 243 Rz. 17 m.w.N.).
BVerfG v. 8.11.2023 – 2 BvR 294/22
b) Mitteilungspflicht auch nach Aussetzung der Hauptverhandlung
Der Vorsitzende der Strafkammer hat auch dann die Pflicht, den Inhalt eines etwaigen Verständigungsgesprächs mitzuteilen, wenn es nach der Aussetzung der ursprünglichen Hauptverhandlung (§ 228 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StPO) und deren Neuterminierung zu einer Änderung der Kammerbesetzung gekommen ist und der spätere Vorsitzende nicht an den Erörterungen teilgenommen hatte. Mit der Zielsetzung des § 243 Abs. 4 StPO, den Angeklagten und die Öffentlichkeit über vorausgegangene verständigungsbezogene Erörterungen zu informieren, wäre es unvereinbar, die spruchkörperbezogene Mitteilungspflicht davon abhängig zu machen, ob sich die Besetzung des Gerichts im Nachhinein noch ändert (vgl. hierzu Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 243 Rz. 19; Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 243 Rz. 47).
BGH v. 4.4.2023 – 1 StR 455/22
c) Verständigung (§ 257c StPO)
Einer staatsanwaltschaftlichen Zusicherung, nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellte Verfahren bzgl. weiterer Steuerstraftaten nicht wieder aufzunehmen, kommt von vornherein nicht die Bindungswirkung einer gerichtlichen Verständigung (§ 257c StPO) zu (vgl. hierzu BGH v. 12.7.2016 – 1 StR 136/16, NStZ 2017, 56; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 257c Rz. 15a; Ignor / Wegner in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 257c Rz. 46; Moldenhauer / Wenske in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 257c Rz. 15g; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Verständigung im Strafverfahren" Rz. 8 m.w.N. [Oktober 2022]).
BGH v. 13.12.2022 – 1 StR 380/22