Wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht deren Gesellschafter ist, zugunsten der Gesellschaft Steuern hinterzieht, indem er die Arbeitnehmer in bar entlohnt, keine Lohnsteuer anmeldet und Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, indem er keine solchen Beiträge abführt, erlangt er allein hierdurch nichts "für die Tat" und auch nichts "durch die Tat". Denn "für die Tat" sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (vgl. Eser/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73 StGB Rz. 10 m.w.N.; Tormöhlen, AO-StB 2017, 380 [381]).

Auch "durch die rechtswidrige Tat" hat der Fremdgeschäftsführer keinen Vorteil erlangt. Die Sozialversicherungsabgaben- und Steuerersparnisse kommen allein der GmbH als Steuer- bzw. Beitragsschuldnerin zugute. Der Geschäftsführer erlangt über diese ersparten Aufwendungen zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt, weil diese sich allein im Vermögen der Gesellschaft niederschlagen. Zwar kann unter den Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StGB der Wert ersparter Aufwendungen, der an Dritte verschoben wurde, bei diesen abgeschöpft werden. Täter und Teilnehmer der vorangehenden Steuerhinterziehung gehören nach der eindeutigen Gesetzessystematik und dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu diesem Personenkreis (vgl. aber Bittmann, NStZ 2020, 405).

Beachten Sie: In diesen Fällen bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass und inwieweit Abreden zwischen dem Geschäftsführer und dem bzw. den Gesellschaftern der GmbH bestanden haben, welche "Vergütung" der Geschäftsführer für seine Tatbeteiligung gewährt wird.

BGH v. 1.6.2021 – 1 StR 133/21

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