Nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO i.d.F. des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I 2017,. 3202, 3209) kann der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zur Stellung von Beweisanträgen bestimmen. Nach Fristablauf gestellte Beweisanträge können grds. im Urteil beschieden werden (§ 244 Abs. 6 S. 4 Halbs. 1 StPO).

Die Zulässigkeit, über Beweisanträge nach Fristsetzung im Urteil zu befinden, entfällt nicht insgesamt dadurch, dass nach Ende der Frist – etwa wegen Fehlens eines Ablehnungsgrundes oder im Hinblick auf die Amtsaufklärungspflicht – noch weitere Beweise erhoben werden (so auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, 27. Aufl. 2019, § 244 StPO Rz. 359l; str.; a.A. Sättele in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 244 Rz. 129g; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 244 Rz. 99; vgl. auch BT-Drucks. 18/11277 v. 22.2.2017, 35).

Jedoch erfordern Sinn und Zweck der Vorschrift des § 244 Abs. 6 S. 3 und 4 StPO eine erneute Fristsetzung nur für solche Beweisanträge, die sich aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme ergeben (vgl. BT-Drucks. 19/14747 v. 5.11.2019, 33).

BGH v. 21.4.2021 – 3 StR 300/20

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