Bei einer Einlassung des Angeklagten in Form einer verlesenen Verteidigererklärung ohne Nachfragemöglichkeit kann im Gegensatz zu einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Deshalb ist ein solches Einlassungssurrogat substantiell von minderem Beweiswert, da das gesetzliche Leitbild der Einlassung von einer persönlichen und mündlichen, sowie in freier Rede und vollständig vorgetragenen Äußerung geprägt ist (vgl. Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 243 Rz. 20 ff.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 243 Rz. 27, § 261 Rz. 16a).

Es darf wie ein Teilschweigen zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt werden, wenn dieser sich in Form einer (von ihm autorisierten) Verteidigererklärung zur Sache einlässt, jedoch Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet (vgl. BGH v. 16.4.2015 – 2 StR 48/15, AO-StB 2016, 17; v. 6.5.1992 – 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302; krit. hierzu Julius / Beckemper in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 261 Rz. 26 m.w.N.).

BGH v. 21.12.2021 – 3 StR 380/21

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