Ein inländischer Kfz-Händler, der Proforma-Rechnungen über vermeintlich steuerfreie, tatsächlich aber nicht stattgefundene innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen an in Polen oder Tschechien ansässige Abnehmer gestellt und nach den Weisungen seiner Hintermänner lediglich die Kaufverträge unterschrieben, die Kaufpreise weitergeleitet und die Gelangensbestätigung sowie den schriftlichen Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung entgegengenommen und in seiner Belegbuchhaltung abgelegt hat, ohne je über die Fahrzeuge tatsächlich verfügt zu haben, begeht keine USt-Hinterziehung dadurch, dass er keine USt-Erklärung abgegeben hat. Denn die vorgetäuschten Fahrzeugankäufe sowie die angeblichen Weiterlieferungen nach Polen oder Tschechien begründeten weder ein Vorsteuerabzugsrecht noch eine Steuerschuld. Das Recht zum Vorsteuerabzug und eine Steuerschuld für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) entstehen nur, wenn ein Unternehmer Lieferungen für sein Unternehmen bezieht (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) bzw. im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 UStG). Dies ist nicht der Fall, wenn er zwar Rechnungen über Lieferungen erhält und erteilt, aber keine Lieferungen bezieht oder ausführt, weil er die Verfügungsmacht über Waren weder erlangt noch anderen verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG; vgl. hierzu allgemein Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 3 Rz. 116 ff. [Februar 2021]).

BGH v. 19.4.2023 – 1 StR 14/23

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