1. Verkürzte Steuer als erlangtes Etwas
Bei der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer das erlangte Etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB darstellen, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese erspart (vgl. BGH v. 13.7.2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; v. 23.5.2019 – 1 StR 479/18, AO-StB 2020, 12; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 73 Rz. 20; Eser / Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 73 StGB Rz. 6; Heuchemer in v. Heintschel-Heinegg, BeckOK/StGB, § 73 Rz. 10 [Mai 2021]; Schützeberg in Rolletschke/Kemper, § 369 Rz. 84 [September 2012). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Denn offene Steuerschulden spiegeln sich nicht stets im Tätervermögen wider. In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. § 14c UStG ohne zugrunde liegende Leistung gegeben ist, fehlt es an einem messbaren wirtschaftlichen Vorteil. Deshalb kommt in diesen Fällen eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen nicht in Betracht. Denn die Norm des § 14c Abs. 2 S. 2 Alt. 2 UStG knüpft nicht an einen tatsächlichen Austausch von Gütern oder Leistungen an, sondern lediglich an den unberechtigten Steuerausweis (vgl. hierzu Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, § 14c Rz. 11 ff. [Juni 2021].
BGH v. 25.3.2021 – 1 StR 28/21
2. Erlangtes Etwas durch den Steuerhehler
Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung grundsätzlich auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen. Der Steuerhehler nach § 374 AO erlangt jedoch weder durch die Tat noch für diese die von den Lieferanten hinterzogenen Steuern und Abgaben. Er erspart sich durch die Tat auch keine Aufwendungen. Der Steuerhehler erlangt dadurch, dass er Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. hierzu BGH v. 18.12.2018 – 1 StR 407/18, NStZ-RR 2019, 153; v. 4.7.2018 – 1 StR 244/18, HFR 2018, 919; v. 27.1.2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236; v. 28.6.2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394; Tormöhlen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 374 AO Rz. 77b [Oktober 2021]). Das Tatgericht muss somit den Erlös aus dem Verkauf der Zigaretten feststellen, was dem Wert der Zigaretten entspricht (§ 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c S. 1 StGB).
BGH v. 5.5.2021 – 1 StR 502/20