Im Rahmen der Bearbeitung einer Kapitalertragsteueranmeldung der Antragstellerin, forderte das FA die Vorlage einer Kopie des vollständig unterschriebenen Gewinnverteilungsbeschlusses (Versammlungsprotokoll) an. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit dem Einwand, dass von einem Steuerpflichtigen nichts Unmögliches und auch kein gesetzlich nicht erforderliches Dokument verlangt werden könne. Es sei nicht vorgeschrieben sei, zur Gesellschafterversammlung eine zu verfassen. Daraufhin erweiterte das FA seine Anforderung dahingehend, entweder eine Ausfertigung des Ausschüttungsbeschlusses oder ein Gedächtnisprotokoll über die Beschlussfassung der Ausschüttung einzureichen. Nach erfolgloser Fristsetzung erließ das FA eine Zwangsgeldandrohung und setzte letztlich ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR fest.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zwangsgeldandrohung lehnte das Gericht ab. Es prüfte dabei, der Rspr. des BFH (BFH v. 19.8.2021 – VII R 34/20, BFH/NV 2022, 215) folgend (allerdings nicht ohne Bedenken dagegen zu formulieren) trotz ausdrücklicher Beschränkung des Antrags auf die Zwangsgeldandrohung auch den der Androhung zugrunde liegenden Verwaltungsakt zur Anforderung von Unterlagen, da dieser noch unanfechtbar war und die Antragstellerin sich auf seine Rechtwidrigkeit berief.

Insoweit hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der Anforderung des Ausschüttungsbeschlusses bejaht. Der Beklagte sei dazu gem. §§ 93, 97 AO befugt gewesen. Im Streitfall habe auch ein hinreichender Anlass für das Auskunftsersuchen bestanden. Denn bei der Kapitalertragsteueranmeldung gem. § 45a EStG handele es sich nach § 168 AO um eine Steuererklärung. Die Überprüfung einer abgegebenen Steuererklärung auf Richtigkeit und Schlüssigkeit gehört zu den ureigensten Aufgaben der Finanzverwaltung, die keiner weiteren Begründung bedürfe (§ 121 Abs. 1, Halbs. 2 AO). Diese Überprüfung werde gerade durch den angeforderten Beschluss ermöglicht. Auf die fehlende Existenz eines solchen Beschlusses könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da erfahrungsgemäß Protokolle von Gesellschafterbeschlüssen gefertigt würden. Solche habe die Antragstellerin in den vergangenen Jahren auch vorgelegt. Außerdem wies der Senat darauf hin, dass er die Aussage, der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer sei es nicht möglich ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen da sie nicht Gesellschafterin und bei Gesellschafterversammlung nicht anwesend gesehen gewesen sei, für vorgeschoben und nicht zutreffend halte.

Auch die Zwangsgeldandrohung sah das Gericht als rechtmäßig an.

FG München v. 12.8.2022 – 7 V 749/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge