Begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, hat er nicht nur die abstrakte Rechtsfrage darzulegen, sondern auch unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen herauszuarbeiten, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall auch zu lösen ist. Im Falle ausgelaufenen Rechts ist außerdem darzulegen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis auch in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen können, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist.

BFH v. 29.3.2018 – I B 79/17

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