Zu diversen gängigen Rügen im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der BFH in komprimierter Form Stellung genommen:

Verweigerung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung steht nach § 93 Abs. 3 S. 2 FGO im Ermessen des Gerichts. Sie muss insb. dann nicht wiedereröffnet werden, wenn dadurch ermöglicht werden soll, Tatsachen vorzutragen, die bereits in der mündlichen Verhandlung hätten vorgebracht werden können. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr vorgebracht. In den Fällen, in denen das FG die Wiedereinsetzung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes nicht für geboten hält, hat es die dafür maßgeblichen Erwägungen in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, damit die Prozessbeteiligten nachprüfen können, ob ihr Recht auf Gehör gewahrt worden ist.

Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO): Eine derartige Rüge setzt nach st. Rspr. Ausführungen des Beschwerdeführers dazu voraus, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Die allgemeine Behauptung, dass das FG auf der Grundlage der beizuziehenden Akten nicht von der Schlüssigkeit der Feststellungen der Steuerfahndung hätte ausgehen können und demzufolge anders entschieden hätte, ist hierfür nicht ausreichend.

Verletzung rechtlichen Gehörs: Nach dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO muss das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinandersetzen (sog. Beachtenspflicht). Er verpflichtet das Gericht aber weder dazu, sich mit Prozessstoff auseinanderzusetzen, auf den es für die Entscheidung nicht ankommt, noch muss es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, in seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gewährt auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die vom FG nicht beigezogen wurden und ihm folglich nicht vorliegen

BFH v. 11.11.2022 – VIII B 97/21

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