Der BFH hat entschieden, dass auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichtenden Dritten nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gem. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen sind, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen. Im Streitfall führte die Klägerin vor dem BFH ein Revisionsverfahren, für das sie die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. eines Steuerberaters beantragte. Sie erklärte nur geringe monatliche Renteneinnahmen und geringe Vermögenswerte. Auf gerichtliche Nachfrage erläuterte die Klägerin, dass sie ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung ihres Stiefsohns bestreite. Dieser bestätigte schriftlich, die Klägerin "laufend" sowohl durch unentgeltliche Überlassung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie als auch durch Barunterhalt "nach konkretem Bedarf" zu unterstützen.
Der BFH gewährte der Klägern keine PKH, weil sie nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, auf welche Weise sie ihren Lebensunterhalt finanziert. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Neben seinem Einkommen hat der Beteiligte – soweit zumutbar – sein Vermögen einzusetzen (§ 142 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der sozialrechtliche Einkommensbegriff i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII, an der sich diese Beurteilung orientiert (Schultzky in Zöller/, ZPO, 35. Aufl., § 115 Rz. 2), umfasst auch geleisteten Unterhalt und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen rechtlich beanspruch werden können (Wache in MünchKomm/ZPO, § 115 Rz. 24). Vor diesem Hintergrund sind auch freiwillige Zahlungen des nicht nach §§ 1601, 1589 Abs. 1 S. 1 BGB zum Unterhalt gegenüber der Klägerin verpflichteten Stiefsohn nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gem. § 142 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen (vgl. BGH v. 27.11.2018 X ZA 1/17, BGH v. 16.11.2017 IX ZA 21/17; Wache in MünchKomm/ZPO, § 115 Rz. 26). Zur erforderlichen Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse müssen eine eidesstattliche Versicherung des Zuwendenden über Umfang und Grund der Unterstützungsleistungen regelt werden (BGH v. 27.11.2018 – ZA 1/17). Diesen Anforderungen genügte weder das Vorbringen der Klägerin noch die schriftliche Bestätigung des Stiefsohns.
BFH v. 15.5.2024 – IX S 23/23 (PKH)