Wenn bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass ein Gastwirt Excel-Dokumente für den täglich durchzuführenden Kassensturz verwendet hat, dann hat er seine Kasseneinnahmen und -ausgaben nicht entsprechend einer ordnungsmäßigen Buchführung täglich festgehalten. Bei Einsatz einer elektronischen Registrierkasse kann ein Festhalten der Kasseneinnahmen und -ausgaben allerdings auch durch eine geordnete Ablage der Belege erfolgen. Vom Steuerpflichtigen darüber hinaus erstellte überobligatorische Kassenberichte in Form von Excel-Dokumenten stehen einer ordnungsmäßigen Buchführung nicht entgegen (zur Schätzung bei unzureichenden Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen vgl. FG Hamburg v. 4.9.2019 – 6 K 14/19, EFG 2019, 1960; FG Münster v. 20.12.2019 – 4 K 541/16 E, G, U, F, EFG 2020, 325; BFH v. 8.8.2019 – X B 117/18, HFR 2020, 325; Teutemacher, AO-StB 2020, 123; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung vgl. BFH v. 16.12.2021 – IV R 1/18, www.bundesfinanzhof.de).

Wenn und soweit im Rahmen von Sonderveranstaltungen offene Ladenkassen eingesetzt und keine täglichen Kassenberichte auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden sind, liegt jedoch keine ordnungsmäßige Buchführung vor (vgl. FG Hamburg v. 28.2.2020 – 2 V 129/19, EFG 2020, 891).

FG Münster v. 29.4.2021 – 1 K 2214/17 E, G, U, F

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