Der BFH[52] betont, dass es sich bei den Regelungen über die Organschaft um eine Ausnahme vom steuerrechtlichen Grundprinzip der getrennten Besteuerung der einzelnen Steuersubjekte handelt. Daher sei – so der BFH – eine strenge Auslegung der vom Gesetzgeber hierfür vorgegebenen Anforderungen geboten.

Den Voraussetzungen für die Tatbestanderfüllung sollte daher in der Praxis erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden, um die Anerkennung der Einkommenszurechnung nicht zu gefährden. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt insbesondere bei den Anforderungen an den Inhalt eines EAV (z.B. eine Lücke im EAV-Text ist schädlich[53]) und der Vertragsdurchführung (z.B. die Nichtbuchung der Ansprüche ist schädlich[54]), dass sowohl bei der Vorbereitung des EAV als auch während dessen Laufzeit besondere Vorsicht geboten ist.

 

Service: Sobisch, Unternehmensnachfolge im Familienkonzern – Stellt die ertragsteuerliche Organschaft ein erbschaftsteuerliches Risiko dar? GmbH-StB 2023, 251 (in dieser Ausgabe) abrufbar unter steuerberater-center.de

[52] BFH v. 2.11.2022 – I R 37/19, BStBl. II 2023, 409 unter II. 3. der Entscheidungsgründe = GmbH-StB 2023, 96 (Schimmele).
[53] BFH v. 13.7.2022 – I R 42/18, BStBl. II 2023, 192 = GmbH-StB 2023, 34 (Trossen).
[54] BFH v. 2.11.2022 – I R 37/19, BStBl. II 2023, 409 = GmbH-StB 2023, 96 (Schimmele).

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