Steinbruch und Erschließung

 

Rz. 84

U wird die Erweiterung des Betriebs eines Steinbruchs unter der Auflage der Erschließung über eine öffentliche Straße gestattet. Der zusätzlich zu erwartende Schwerlastverkehr erfordert den Ausbau einer öffentlich-rechtlich gewidmeten Verbindungsstraße, die auch von der Allgemeinheit genutzt wird. U übernimmt die Kosten hierfür und beauftragt den Bauunternehmer.

Abwandlung 1: U errichtet auf Bitten der Gemeinde auch noch eine bislang nicht vorhandene Fahrradspur zusätzlich zur Straße.

Abwandlung 2: U errichtet zugunsten der Gemeinde die Erschließungsanlagen für ein Gewerbegebiet kostenlos. Er veräußert die so erschlossenen Grundstücke steuerpflichtig.

 

Rz. 85

Zum[1] Grundfall hatte der EuGH[2] letztes Jahr auf Vorlage durch den BFH bereits entschieden, dass der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und keine Entnahmebesteuerung vorzunehmen ist.

 

Rz. 86

Für den Fall der Abwandlung 2 versagt der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung den Vorsteuerabzug.[3]

[1] Diese Zusammenfassungen "Aktuell" aus Birkenfeld/Wäger – USt-Handbuch bieten jeweils quartalsweise eine komprimierte Analyse und Einschätzung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Gesetzgebungsentwicklungen durch den Herausgeber RiBFH Dr. Christoph Wäger.
[2] EuGH v. 16.9.2020 – C-528/19, ECLI:EU:C:2020:712, UR 2020, 840 – Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, vgl. hierzu Aktuell 2020/III Rz. 90.

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