Steinbruch und Erschließung
Rz. 84
U wird die Erweiterung des Betriebs eines Steinbruchs unter der Auflage der Erschließung über eine öffentliche Straße gestattet. Der zusätzlich zu erwartende Schwerlastverkehr erfordert den Ausbau einer öffentlich-rechtlich gewidmeten Verbindungsstraße, die auch von der Allgemeinheit genutzt wird. U übernimmt die Kosten hierfür und beauftragt den Bauunternehmer.
Abwandlung 1: U errichtet auf Bitten der Gemeinde auch noch eine bislang nicht vorhandene Fahrradspur zusätzlich zur Straße.
Abwandlung 2: U errichtet zugunsten der Gemeinde die Erschließungsanlagen für ein Gewerbegebiet kostenlos. Er veräußert die so erschlossenen Grundstücke steuerpflichtig.
Rz. 85
Zum[1] Grundfall hatte der EuGH[2] letztes Jahr auf Vorlage durch den BFH bereits entschieden, dass der Unternehmer grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und keine Entnahmebesteuerung vorzunehmen ist.
Rz. 86
Für den Fall der Abwandlung 2 versagt der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung den Vorsteuerabzug.[3]
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