Rz. 128

Verwendet der Unternehmer Gegenstände, die er für steuerpflichtige Umsätze einsetzt, auch für private Zwecke oder im sog. außerunternehmerischen Bereich für ideelle oder hoheitliche Zwecke, die für sich betrachtet nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, stellt sich die Frage, wie mit späteren Verwendungsänderungen umzugehen ist, durch die sich die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung für die steuerpflichtigen Umsätze (bei gleichzeitiger Minderung des anderen Verwendungsanteils) erhöht.

 

Rz. 129

Dies könnte man als Fall der Vorsteuerberichtigung ansehen. Allerdings fordert der EuGH für die Berichtigung ein Handeln des Unternehmers beim Leistungsbezug als Steuerpflichtiger und beschränkt die Berichtigung zudem auf den Umfang, in dem der Unternehmer so gehandelt hat.[17]

 

Rz. 130

Danach käme eine Vorsteuerberichtigung nur in Betracht, wenn der Unternehmer beim Erwerb des privat mitverwendeten Gegenstandes in vollem Umfang als Steuerpflichtiger handelt. Ist davon auszugehen, erübrigt sich aus Sicht des EuGH die Frage nach einer Vorsteuerberichtigung, da ein derartiges Handeln zu einer vollen Unternehmenszuordnung des gemischt genutzten Gegenstandes führt, die dann im Umfang der privaten Mitverwendung eine Verwendungsentnahme und damit das volle Recht auf Vorsteuerabzug begründet.

 

Rz. 131

Allerdings versagt diese Lösung bei einer außerunternehmerischen Mitverwendung, da der EuGH hier die Annahme einer abzugsbegründenden Verwendungsentnahme verneint.[18]

[17] EuGH, Urt. v. 11.7.1991 – C-97/90, ECLI:EU:C:1991:315 – Lennartz und EuGH, Urt. v. 4.10.1995 – C-291/92, ECLI:EU:C:1995:304 – Armbrecht; zur Kritik vgl. z.B. Wäger in Birkenfeld/Wäger, USt-Handbuch, § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UStG (Abschn. 1, Kap. 3 A) Rz. 365 ff., 375 ff.
[18] EuGH, Urt. v. 12.2.2009 – C-515/07, ECLI:EU:C:2009:88 – VNLTO, UR 2009, 199.

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