Rz. 102
Der EuGH macht den Unternehmer zum Hilfssheriff der Finanzverwaltung und behandelt ihn, wenn er dabei Sorgfaltspflichten verletzt, als Steuerhehler, der sein Abzugsrecht verliert.
Rz. 103
Rechtliche Eingrenzungen dieser Rechtsprechung, wie einen Gesamtplan in Bezug auf eine Lieferkette oder die Beteiligung an einer Steuerhinterziehung lehnt der EuGH ab, so dass sich alles Weitere auf der Tatsachenebene des Wissenmüssens von einer Steuerhinterziehung abspielt. Dabei scheint er EuGH nicht einmal auf einen auf der Entgeltebene verbilligten Warenbezug abzustellen, obwohl der sich nach der EuGH-Betrachtung aufdrängende Hehlereigedanke dies nahelegen würde.
Rz. 104
Der EuGH verweigert sich auch sonstigen Spezifizierungen. So wäre es interessant gewesen zu erfahren, worauf sich das Wissenmüssen in Bezug auf die Steuerhinterziehung einer anderen Person beziehen muss. Im konkreten Streitfall bestehen dabei mit der Steuerhinterziehung durch den Ehemann bei der Lieferung an die GmbH und dem von der GmbH vorgetäuschten Vorsteuerabzug zwei Anknüpfungspunkte.
Rz. 105
Vielleicht hielt es der EuGH auch nur für fernliegend, dass bei zwei Ehegatten, die Geschäfte in derselben Branche tätigen, dem einen nicht bekannt sein soll, dass der andere Umsatzsteuer auf Lieferungen in einem Volumen von 80 Mio. EUR hinterzieht.
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