(1) 1Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim [Bis 30.06.2021: zuständigen ] Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. |
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 oder Nummer [Bis 30.06.2021: und] 7 des Gesetzes), |
2. |
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse. |
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. [Bis 30.06.2021: Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.] 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch [Bis 31.12.2020: schriftlich] unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. 2Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. 4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen [Bis 30.06.2021: befristet] werden.
(4) 1Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen [Bis 12.02.2023: nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt] werden. 2Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen die Zollstelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex [Bis 30.06.2021: das zuständige Hauptzollamt] die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. 2Das [Bis 30.06.2021: zuständige ] Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(6) 1Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. 2Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.