(1)[1] 1Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, entscheidet das Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung von Fehlmengen. 2Es kann im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen handelt.

Bis 12.02.2023:

(1) 1Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen. 2Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen.

 

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 [2]nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender[3] [Bis 30.06.2021: vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender] unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.

 

(3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise [4]unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem [Bis 12.02.2023: zuständigen ] [5]Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.

 

(4)[6] 1In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. 2Die Frist nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner.

[1] Abs. 1 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[2] Eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 13.02.2023.
[5] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 12.02.2023.
[6] Abs. 4 angefügt durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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