FinMin Hessen, Erlaß v. 22.12.1999, S 3715 A - 5 - II B 41
1. Ermittlungsverfahren
1.1 Erwerbe von Todes wegen
1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
- a) die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,
- b) die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i.V.m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
- c) die Anzeigen der Standesämter (Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch, Durchschriften der Sterbeurkunden, Totenlisten; § 34 ErbStG, § 4 ErbStDV),
- d) die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser § 34 ErbStG, § 9 ErbStDV),
- e) die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV),
- f) die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i.V.m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.
1.1.2 Anzeigen der Standesämter
Die Erbschaftsteuer-Finanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind § 5 ErbStDV). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken § 105 Abs. 1 BuchO).
1.1.3 Totenbeiliste
Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass eine besondere Ergänzungsliste zur Totenliste (Totenbeiliste) zu führen ist, in welche diejenigen Sterbefälle einzutragen sind, die dem FA in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind § 106 BuchO).
1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
- a) die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt § 30 ErbStG)
- b) die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV,
- c) die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i.V.m. §§ 8 und 10 ErbStDV,
- d) die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i.V.m. § 9 ErbStDV,
- e) Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter.
1.2.2 Kartei der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können
Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu führenden Kartei zu erfassen § 112 Abs. 3 BuchO). Zusätzlich ist der Name des Bedachten, der Zeitpunkt der Ausführung und – soweit er bereits ermittelt ist – der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, ist auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.
Bei Zuwendungen, deren Wert den dem Beschenkten zustehenden Freibetrag nicht überschreitet, kann von der Aufnahme in die Kartei abgesehen werden, wenn nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder aus anderen Gründen (z.B. wegen Erbverzicht des Beschenkten) nicht damit zu rechnen ist, dass dem Beschenkten weiteres Vermögen in einer Höhe anfallen wird, die unter Berücksichtigung der Vorschenkung zur Steuerpflicht führen wird.
Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann zulassen, dass von der Führung einer Schenkungskartei abgesehen wird, wenn dies vertretbar erscheint.
1.2.3 Verzeichnis der Schenkungen
Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass die Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die dem FA bekannt werden, in ein besonderes, im automatisierten Verfahren oder manuell zu führendes Verzeichnis (Schenkungsverzeichnis) einzutragen sind § 108 BuchO).
1.3 Zusammenarbeit der Finanzämter
1.3.1 Pflichten gegenüber den für die Erbschaftsteuer zu...